RS Vwgh 2001/10/24 2001/04/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/04/0165 E 20. Oktober 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Da es zB durch die Exekutionsführung eines Altgläubigers leicht dazu kommen kann, dass trotz entgegenstehender Absicht des Gewerbetreibenden die Erfüllung der aus der laufenden Geschäftsführung entstandenen Verbindlichkeiten verhindert wird, erfordert daher die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger iSd § 87 Abs 2 GewO 1994, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040170.X02

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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