RS Vwgh 2001/10/24 98/04/0181

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs3 impl;
GewO 1994 §77 Abs3;

Rechtssatz

Seit der Neufassung des § 77 Abs. 3 GewO 1973 (nunmehr GewO 1994) durch die Gewerberechtsnovelle 1988 kommt das Verhalten von Kunden und von anderen betriebsfremden Personen außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage für eine Zurechnung zur Betriebsanlage selbst dann nicht mehr in Betracht, wenn es sich um das Zufahren von einer öffentlichen Straße zur Betriebsanlage handelt (Hinweis E 25.11.1997, 97/04/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998040181.X05

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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