RS Vwgh 2001/10/25 98/15/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;
EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/14/0151 E 1. Dezember 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw deren Betrieben oder zwischen ineinander verflochtenen Personengesellschaften als betriebliche Vorgänge setzt voraus, daß die Leistungsverhältnisse dem allgemeinen Geschäftsverkehr entsprechend abgewickelt werden bzw daß diese Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Entnahme-Einlage-Vorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden

(Hinweis E 3.11.1981, 2919, 3154/80, ÖStZB 1982, 194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150190.X03

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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