RS Vfgh 2002/11/26 B1224/02

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

StGG Art12 / Vereinsrecht
AVG §69 Abs1 Z2
VereinsG 1951 §24
VfGG §34

Leitsatz

Keine Verletzung des Vereinsrechts durch die Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines die Auflösung eines Vereins betreffenden Verfahrens

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass die Auflösung des Vereins "Dichterstein Offenhausen" im (Berufungs-)Bescheid vom 05.07.99 primär mit der für den 01. und 02.05.98 geplant gewesenen Ehrung zweier Schriftsteller begründet wurde, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die vorgelegte APA-Meldung vom 15.04.97 als nicht geeignet erachtet, einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Dass die vorgesehenen Ehrungen tatsächlich nicht stattgefunden haben, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, zumal eine Wiederaufnahme des Verfahrens jedenfalls keine Handhabe dafür bietet, eine in dem abgeschlossenen Verfahren von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen (vgl VwGH 7.11.1995, 95/20/0223).

siehe auch B v 25.02.03, B1224/02-27: Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des verfassungsgerichtlichen Verfahrens; keine Bedeutung der nachträglichen Änderung des Programms einer geplanten Veranstaltung des aufgelösten Vereins.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vereinsrecht, Vereinsauflösung, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1224.2002

Dokumentnummer

JFR_09978874_02B01224_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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