RS Vwgh 2001/10/25 98/15/0013

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Veröffentlicht am 25.10.2001
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdO NÖ 1973 §35 Abs2 Z10;
GdO NÖ 1973 §37 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mögen auch nach § 35 Abs 2 Z 10 NÖ Gemeindeordnung in der Fassung vor der 8. Novelle, LGBl 1000-10, dem Gemeinderat Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof vorbehalten sein, so betrifft dies nur das Innenverhältnis. Wenn daher der Bürgermeister, der zur Vertretung nach Außen berechtigt ist, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhob und mit der Vertretung einen Rechtsanwalt betraute, so kann dies, selbst wenn dem keine Beschlussfassung des im Innenverhältnis zuständigen Gemeindeorganes zugrunde gelegenen sein sollte, nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen (Hinweis E 26. April 1996, 95/17/0033).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150013.X01

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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