TE Vfgh Beschluss 2005/9/27 WI-1/05

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §33
VfGG §68 Abs1
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 68 heute
  2. VfGG § 68 gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 68 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 68 gültig von 05.07.1953 bis 30.06.2008

Leitsatz

Zurückweisung einer Wahlanfechtung als verspätet; Wiedereinsetzung bei Wahlanfechtungen nicht vorgesehen

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

II. Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen. römisch zwei. Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Bescheid vom 19. April 2005, GZ FA7A-051-61419/95-5, gab die Landeswahlbehörde beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung dem vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe "Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)" erhobenen Einspruch gegen die am 13. März 2005 stattgefundene Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Rinegg gemäß §84 Stmk. Gemeindewahlordnung 2004, LGBl. 48, nicht statt. 1.1. Mit Bescheid vom 19. April 2005, GZ FA7A-051-61419/95-5, gab die Landeswahlbehörde beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung dem vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe "Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)" erhobenen Einspruch gegen die am 13. März 2005 stattgefundene Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Rinegg gemäß §84 Stmk. Gemeindewahlordnung 2004, Landesgesetzblatt 48, nicht statt.

Dieser Bescheid wurde dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Wählergruppe - nach dem Antragsvorbringen - "Ende April/Anfang Mai 2005" zugestellt.

1.2. Mit Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom 14. Juni 2005 (am selben Tag zur Post gegeben) stellt die einschreitende Wählergruppe einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist ... zur Anfechtung des [eingangs genannten] Bescheides"; begründend wird ua. ausgeführt, die vierwöchige Frist zur Einbringung der Wahlanfechtung sei auf Grund eines Versehens einer Mitarbeiterin, das "erst am 31. Mai 2005, nach Fristablauf," aufgefallen sei, versäumt worden.

In der unter einem eingebrachten, auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten Wahlanfechtung begehrt die Einschreiterin - mit näherer Begründung -, der "Verfassungsgerichtshof wolle ... das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Rinegg am 15.11.2004 für nichtig erklären und als rechtswidrig aufheben."

2.1. Da gemäß §33 VfGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist nur in den Fällen des Art144 B-VG (nicht aber auch in Wahlrechtssachen gemäß Art141 B-VG) stattfinden kann, musste der diesbezügliche Antrag sogleich als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. VfGH 9.6.1998 WI-2/98, VfSlg. 16.309/2001). 2.1. Da gemäß §33 VfGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist nur in den Fällen des Art144 B-VG (nicht aber auch in Wahlrechtssachen gemäß Art141 B-VG) stattfinden kann, musste der diesbezügliche Antrag sogleich als unzulässig zurückgewiesen werden vergleiche VfGH 9.6.1998 WI-2/98, VfSlg. 16.309/2001).

2.2.1. Damit erweist sich die von der einschreitenden Wählergruppe am 14. Juni 2005 zur Post gegebene Wahlanfechtung als verspätet, weil zu diesem Zeitpunkt die vierwöchige Anfechtungsfrist des §68 Abs1 VfGG, gerechnet ab Zustellung des Bescheids der Landeswahlbehörde, bereits abgelaufen war (vgl. oben Pkt. 1.2.). 2.2.1. Damit erweist sich die von der einschreitenden Wählergruppe am 14. Juni 2005 zur Post gegebene Wahlanfechtung als verspätet, weil zu diesem Zeitpunkt die vierwöchige Anfechtungsfrist des §68 Abs1 VfGG, gerechnet ab Zustellung des Bescheids der Landeswahlbehörde, bereits abgelaufen war vergleiche oben Pkt. 1.2.).

2.2.2. Die Wahlanfechtung war daher - wegen Versäumung der gesetzlichen Frist - als verspätet zurückzuweisen, ohne dass der Verfassungsgerichtshof auf das Anfechtungsvorbringen in der Sache selbst einzugehen hatte.

2.3. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lita VfGG sowie gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Wiedereinsetzung, Wahlen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:WI1.2005

Dokumentnummer

JFT_09949073_05W00I01_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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