RS Vfgh 2002/11/26 B1632/01 - B1633/01

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs3
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art7
AVG §45
BDG 1979 §123

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Universitätsprofessor; ausreichende Konkretisierung des Einleitungsbeschlusses hinsichtlich der Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer auch im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention

Rechtssatz

Ausreichende Konkretisierung des Einleitungsbeschlusses iSd Art7

EMRK.

Die Berufungskommission gelangte ersichtlich und nachvollziehbar zur Rechtsauffassung, dass auf Grund der der Disziplinarkommission vorgelegten Unterlagen (Beschwerden von Studierenden und Mitarbeitern des in Rede stehenden Institutes, Stellungnahmen des Dekans, des Studiendekans sowie der Gastprofessoren) und der von der Disziplinarkommission selbst erhobenen (ergänzenden) Ermittlungen der Verdacht begründet sei, der Beschwerdeführer habe sich verschiedene Dienstpflichtverletzungen zu Schulden kommen lassen, und schloss daraus - in jedenfalls vertretbarer Weise -, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben seien.

Behauptete Verfahrensfehler, wie zB Verletzung des Parteiengehörs, nur Fragen der einfachgesetzlichen Richtigkeit, auch bei Ausschluss der Abtretung an den VwGH.

Einleitungsbeschluss von den Verfahrensgarantien des Art6 EMRK nicht umfasst (siehe E v 25.09.01, B737/00 und die dort zitierte Judikatur).

ebenso: B1633/01 vom selben Tag mit bloßem Verweis auf das vorliegende Erkenntnis.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht Verfahren, Einleitungsbeschluß, Parteiengehör, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1632.2001

Dokumentnummer

JFR_09978874_01B01632_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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