RS Vwgh 2001/10/30 98/14/0006

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Veröffentlicht am 30.10.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §45 Abs2;

Rechtssatz

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt nur dann vor, wenn er im begünstigten Zweck Deckung findet, also in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Zweck steht. Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zweckes dient, kann hingegen nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140006.X02

Im RIS seit

11.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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