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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §45 Abs2;Rechtssatz
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt nur dann vor, wenn er im begünstigten Zweck Deckung findet, also in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Zweck steht. Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zweckes dient, kann hingegen nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998140006.X02Im RIS seit
11.03.2002Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014