RS Vwgh 2001/10/30 2001/14/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2001
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0115 E 19. November 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Gesellschafterschulden nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, daß er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat (Hinweis EB E 21.1.1991, 90/15/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140087.X02

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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