RS Vwgh 2001/10/30 2001/14/0111

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Veröffentlicht am 30.10.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §12 Abs2;
EStG 1988 §116 Abs1;
EStG 1988 §12 Abs8;
GewStG §6 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Übertragungsrücklage handelt es sich um einen "geparkten" laufenden Gewinn, der dann keiner Begünstigung teilhaftig wird, wenn es zu einer Neuinvestition nicht gekommen ist (Hinweis Doralt, EStG4, § 12 Tz 54).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140111.X02

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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