RS Vwgh 2001/11/6 96/09/0004

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Veröffentlicht am 06.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
67 Versorgungsrecht

Norm

ASVG §203 Abs1 impl;
HVG §2 Abs1;
HVG §4 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wirken eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei Entstehung einer Gesundheitsschädigung zusammen, so ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für die Schädigung gewesen ist oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache war. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996090004.X03

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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