RS Vwgh 2001/11/6 98/18/0313

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Veröffentlicht am 06.11.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §48 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/21/0335 E 11. September 2001 RS 1 (hier ohne den ersten Satz, wobei ein Aufenthaltsverbot iSd § 36 Abs 1 iVm § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 verhängt wurde)

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes iSd § 36 Abs 1 und Abs 2 Z 9 FrG 1997 ist gegen eine Fremde, deren Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger formell aufrecht ist, nur aus dem in § 48 Abs. 1 erster Satz FrG 1997 genannten Grund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zulässig (Hinweis E 14. März 2000, 99/18/0269). Dabei ist von Bedeutung, dass gegen einen EWR-Bürger oder gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z 1 legcit genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 legcit als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann. Die Fremde kann daher in subjektiven Rechten nicht verletzt sein, wenn die belBeh das Aufenthaltsverbot nicht formell (auch) auf § 48 Abs.1 erster Satz FrG 1997 gestützt, sondern (nur) mit dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs.1 Z 1 legcit und des (als Orientierungsmaßstab heranzuziehenden) § 36 Abs. 2 Z 9 legcit - so diese auch erfüllt sind - begründet hat.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180313.X01

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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