RS Vwgh 2001/11/6 97/18/0160

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Veröffentlicht am 06.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, zwischen dem Fremden und dem Rechtsanwalt sei vereinbart gewesen, dass dieser den Fremden "in allen verwaltungsbehördlichen Angelegenheiten, die sich aus dem Aufenthaltsrecht ergeben, vertreten" würden, ist für den Fremden nichts gewonnen, kommt es doch auf das (wie vorliegend) der Behörde nicht bekanntgegebene Innenverhältnis zwischen dem Machtgeber und dem Machthaber nicht an (Hinweis E 20. September 1994, 93/04/0210).

Schlagworte

Allgemein Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997180160.X04

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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