RS Vwgh 2001/11/8 2001/21/0112

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Veröffentlicht am 08.11.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0406 B VS 24. November 1998 RS 4

Stammrechtssatz

Die Prüfung eines Wiederaufnahmeantrages durch den VwGH ist nicht auf jene Ziffern des § 45 Abs 1 VwGG beschränkt, auf die sich der Antrag ausdrücklich stützt; der VwGH hat gegebenenfalls auch andere der in § 45 Abs 1 Z 1 bis 5 VwGG genannten Wiederaufnahmegründe zu berücksichtigen, sofern ein solcher Wiederaufnahmegrund nach den im Antrag behaupteten Umständen erkennbar ist und eine solche Prüfung daher angezeigt erscheint (Hinweis B 7. 7. 1987, 87/07/0063, 14. 3. 1988, 88/10/0024, 0028 ua; hier: Der auf § 45 Abs 1 Z 2 VwGG gestützte Wiederaufnahmeantrag ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG zu untersuchen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001210112.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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