RS Vwgh 2001/11/12 2001/10/0173

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Veröffentlicht am 12.11.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §48 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gebührt der Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes auch im Fall der Abtretung einer Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof nur einmal. Das VwGG enthält auch keine Grundlage für den Ersatz von Schriftsatzaufwand, der im Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entstanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100173.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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