RS Vwgh 2001/11/12 99/10/0123

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Veröffentlicht am 12.11.2001
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Index

27/02 Notare

Norm

NO 1871 §47 Abs1;
NO 1871 §82 Abs1;

Rechtssatz

Bereits aus § 47 Abs 1 NO 1871 ergibt sich, dass die Zusammenfassung mehrerer Beurkundungen unter einer einzigen Geschäftszahl unzulässig ist; vielmehr muss jede Notariatsurkunde mit einer auf sie bezogenen Geschäftszahl bezeichnet werden. Es ist daher auch unzulässig, mehrere Beurkundungen unter einer einzigen Geschäftszahl in das Beurkundungsregister nach § 82 Abs 1 NO 1871 einzutragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100123.X02

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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