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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Die Vermeidung von Betriebskosten und die Erhöhung von Einnahmen können zwar ein privates, für sich alleine aber kein öffentliches, bei der Interessenabwägung gemäß § 17 Abs 2 ForstG 1975 zu berücksichtigendes Interesse begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100262.X03Im RIS seit
06.03.2002