RS Vwgh 2001/11/12 99/10/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2001
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;

Rechtssatz

Die Vermeidung von Betriebskosten und die Erhöhung von Einnahmen können zwar ein privates, für sich alleine aber kein öffentliches, bei der Interessenabwägung gemäß § 17 Abs 2 ForstG 1975 zu berücksichtigendes Interesse begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100262.X03

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten