RS Vfgh 2002/12/2 B1693/01

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Veröffentlicht am 02.12.2002
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art7 Abs1 zweiter und dritter Satz
BEinstG §9a
BundesvergabeG 1997 §53a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BEinstG Art. 2 § 9a heute
  2. BEinstG Art. 2 § 9a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. BEinstG Art. 2 § 9a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  4. BEinstG Art. 2 § 9a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  5. BEinstG Art. 2 § 9a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  6. BEinstG Art. 2 § 9a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BEinstG Art. 2 § 9a gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1994
  8. BEinstG Art. 2 § 9a gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 9a gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Nichtberücksichtigung der Frage der Auswirkungen der Gewährung der staatlichen Prämie für die Beschäftigung behinderter Dienstnehmer auf die Preisbildung in einem Ausschreibungsverfahren; Willkür aufgrund Verneinung der Zurechenbarkeit der möglichen Lukrierung der Prämie durch den Auftraggeber infolge bestimmter Art von Leistungserbringung durch den Anbieter zum Zuschlagskriterium des günstigsten Preises

Rechtssatz

Mit der Qualifikation der Prämie gemäß §9a BEinStG als ein vom Preiskriterium verschiedenes Kriterium hat das Bundesvergabeamt (BVA) die Funktion des Versprechens, die ausgeschriebene Leistung so zu erbringen, dass der Auftraggeber die genannte Prämie lukrieren könne, grundlegend verkannt. Es kann - vor dem Hintergrund der Anforderungen des Gleichheitsgebotes - für die Zuordnung einer derartigen Prämie zum Vergabekriterium "Preis" nicht maßgeblich sein, ob nach dem BEinstG eine Prämie dem Auftragnehmer zuerkannt wird, der sie dann als Preisnachlass "weitergeben" kann, oder direkt dem Auftraggeber.

Die Behörde hätte sich zunächst ein Bild darüber machen müssen, ob eine Prämie im Sinne des §9a Abs2 BEinstG für den Fall, dass ein Auftraggeber einen Auftrag an ein Unternehmen vergibt, das selbst behinderte Mitarbeiter beschäftigt, überhaupt zu gewähren ist, ist eine solche Konstellation in dieser Bestimmung doch unmittelbar nicht geregelt.

Zu klären wäre auch gewesen, ob die Berücksichtigung der Prämie - so sie dem Auftraggeber überhaupt zusteht - neben einer Förderung des Unternehmens nach §9a Abs1 BEinstG in Betracht kommt. Für sich allein können die Prämien nicht als diskriminierend angesehen werden, da ihnen eine wettbewerbsverzerrende Wirkung nicht zukommt: Denn zum einen stellt sich die Prämie bloß als Ausgleich dafür dar, dass ein Unternehmen durch die - im öffentlichen Interesse erwünschte, auf die Gleichbehandlung von behinderten und nicht-behinderten Menschen abzielende (vgl Art7 Abs1 zweiter und dritter Satz B-VG) - Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern höhere Gestehungskosten für die Erbringung seiner Leistungen in Kauf nimmt (vgl auch die Erläuterungen zu §9a leg.cit.: 691 BlgNR, 16. GP). Zum anderen steht die Gewährung der Werkprämie grundsätzlich auch ausländischen Dienstgebern zu, wenn im Zeitpunkt der Auftragserteilung mindestens einer seiner Dienstnehmer im Territorialgebiet der EU beschäftigt wird.Zu klären wäre auch gewesen, ob die Berücksichtigung der Prämie - so sie dem Auftraggeber überhaupt zusteht - neben einer Förderung des Unternehmens nach §9a Abs1 BEinstG in Betracht kommt. Für sich allein können die Prämien nicht als diskriminierend angesehen werden, da ihnen eine wettbewerbsverzerrende Wirkung nicht zukommt: Denn zum einen stellt sich die Prämie bloß als Ausgleich dafür dar, dass ein Unternehmen durch die - im öffentlichen Interesse erwünschte, auf die Gleichbehandlung von behinderten und nicht-behinderten Menschen abzielende vergleiche Art7 Abs1 zweiter und dritter Satz B-VG) - Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern höhere Gestehungskosten für die Erbringung seiner Leistungen in Kauf nimmt vergleiche auch die Erläuterungen zu §9a leg.cit.: 691 BlgNR, 16. Gesetzgebungsperiode Zum anderen steht die Gewährung der Werkprämie grundsätzlich auch ausländischen Dienstgebern zu, wenn im Zeitpunkt der Auftragserteilung mindestens einer seiner Dienstnehmer im Territorialgebiet der EU beschäftigt wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behinderte, Invalideneinstellung, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1693.2001

Dokumentnummer

JFR_09978798_01B01693_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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