RS VwGH Erkenntnis 2001/11/13 2001/05/0932

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Rechtssatz

Den Anforderungen an die Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen des Betroffenen wird das Ermittlungsverfahren nur dann entsprechen, wenn die Behörde jedenfalls die folgenden, nunmehr im § 1 Abs. 8 MeldeG 1991 idF BGBl. I Nr. 28/2001, für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen angeführten Kriterien (vor allem Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften) berücksichtigt hat. Hiefür stehen der Behörde die im § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 (abschließend) aufgezählten Beweismittel zur Verfügung. Der VwGH schließt sich in diesem Zusammenhang der vom VfGH (Hinweis E VfGH 26.9.2001, G 139/00 ua) vertretenen Rechtsansicht an, dass die dort normierte besondere Mitwirkungspflicht der Parteien, insbesondere des Betroffenen, die Verpflichtung einschließt, zu strittigen Umständen in Form verbindlicher und nachvollziehbarer Erklärungen und Erläuterungen Stellung zu nehmen. Das subjektive Kriterium des "überwiegenden Naheverhältnisses" ist nur dann entscheidend, wenn ausnahmsweise zwei oder mehrere Wohnsitze des Betroffenen Mittelpunkte der Lebensbeziehungen darstellen (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0935). Auch die rechtliche Schlussfolgerung, es lägen zwei oder mehrere "Mittelpunkte der Lebensbeziehungen" beim Betroffenen vor, erfordert aber ein mängelfreies Verfahren im Sinne der vorstehenden Ausführungen.

Im RIS seit
12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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