RS Vwgh 2001/11/13 2001/05/0932

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2001
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;
MRK Art8;

Rechtssatz

Der 1962 geborene, ledige Betroffene ist "Saisonarbeiter". Er meldete zuletzt die Gemeinde X als Hauptwohnsitz und den bisherigen Hauptwohnsitz in Wien als weiteren Wohnsitz an. Dass der Betroffene seine Berufstätigkeit auch in X ausübe, ist nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf die bestehende Lebensgemeinschaft und die auch mit der Tochter bestehende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in der Wohnung in Wien ist allein die Bundeshauptstadt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen anzunehmen, weil auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK eine derartige familiäre und wirtschaftliche Beziehung als so intensiv angesehen werden muss, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist. Durch den Kauf eines Grundstückes mit Haus, welches erst umgebaut und später als Wohnsitz auch für die Angehörigen dienen soll, kann noch nicht von einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an diesem Ort gesprochen werden; dies selbst dann nicht, wenn der größte Teil der Freizeit vom Betroffenen für die Durchführung der Umbauarbeiten aufgewendet wird. Die durch die Kapitalbindung entstandene wirtschaftliche Beziehung kann für sich allein jedenfalls noch nicht als derart intensiv angesehen werden, dass aus einer Schlafstelle im Zuge der Bauarbeiten ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen entsteht. Auch nach Beendigung der Arbeiten könnte dann nicht eine Änderung des Hauptwohnsitzes angenommen werden, wenn das Haus in Hinkunft nur zu Erholungszwecken und als Ausgangspunkt für die Freizeitgestaltung verwendet werden sollte, die übrigen für die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen maßgeblichen Kriterien jedoch auf Wien zuträfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050932.X05

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten