RS Vfgh 2002/12/5 G227/02

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Veröffentlicht am 05.12.2002
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
BAO §311
WAO §185 Abs3
WAO §243 Abs3

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung sowie Widerspruch der generellen Verlängerung der Devolutionsfrist für Rückzahlungsanträge in der Wiener Abgabenordnung zum Grundsatz der Effizienz des Rechtsschutzes; Rechtfertigung allenfalls für einzelne Massenverfahren wie der Erstattung der Getränkesteuer

Rechtssatz

§243 Abs3 WAO, LGBl 21/1962 idF LGBl 9/2000, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die in §243 Abs3 WAO für Rückzahlungsanträge vorgesehene Verlängerung der Devolutionsfrist auf das Vierfache der normalen Frist widerspricht dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes.

Sachliche Rechtfertigung allenfalls für Getränkesteuer-Erstattungsanträge (neue Rechtslage, Massenverfahren infolge Normaufhebung). Die geprüfte Norm bezieht sich ihrem Wortlaut nach aber auf alle Rückzahlungsanträge, gleichgültig welche Abgabe sie betreffen und aus welchem Grund sie gestellt werden. Abgesehen davon, daß Normaufhebungen auch im Bereich von Selbstbemessungsabgaben keinesfalls notwendigerweise massenhafte Rückzahlungsanträge auslösen (entsprechende Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes sind in der Regel nur pro futuro wirksam), beschränkt sich die Norm weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn nach auf Rückzahlungsanträge im Gefolge von Normaufhebungen.

Keine Rechtfertigung durch neue Rechts- und Tatsachenfragen bei Anwendung der Rückzahlungssperre des §185 Abs3 WAO.

Die Devolution setzt einen Antrag des Abgabepflichtigen voraus, den dieser ohnehin nur stellen wird, wenn er eine Beschleunigung der Erledigung erwarten kann.

Geltung des §311 BAO nur für Spezialfälle im Gegensatz zu §243 Abs3

WAO.

Kein Eingehen auf die Frage einer Verzinsungsregelung.

(Anlaßfall: E v 05.12.02, B1551/01, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfahren, Entscheidungspflicht, Rückzahlung, Rechtsschutz, Devolution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G227.2002

Dokumentnummer

JFR_09978795_02G00227_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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