RS VwGH Erkenntnis 2001/11/13 2001/05/0930

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Rechtssatz

Um dem Ziel des Reklamationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 - "die Richtigkeit einer von einem Meldepflichtigen vorgenommenen Erklärung seines Hauptwohnsitzes im öffentlichen Interesse zu hinterfragen" (Hinweis E VfGH 26.9.2001, G 139/00 ua) - nachkommen zu können, hat die Behörde (§ 17 Abs. 1 MeldeG 1991) in ihrer Entscheidung für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen des Betroffenen als wesentliches Tatbestandsmerkmal seines Hauptwohnsitzes gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 eine Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen vorzunehmen.

Im RIS seit
20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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