RS Vwgh 2001/11/13 2001/05/0935

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Index

41/02 Melderecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs3;
FamLAG 1967 §2 Abs5 litb;
FamLAG 1967 §2 Abs5;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs. 5 lit. b FamLAG 1967 gehört ein Kind auch dann zum Haushalt einer Person, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt. Das Bestehen eines "Haushaltes" (§ 2 Abs. 5 FamLAG 1967: Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt) mit den in § 2 Abs. 3 FamLAG 1967 genannten nahen Verwandten stellt ein wichtiges Indiz für das Vorliegen eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen dar, weil entscheidende wirtschaftliche und gesellschaftliche Anknüpfungspunkte bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050935.X06

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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