RS Vwgh 2001/11/13 2001/05/0941

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Beim Übertritt in den Ruhestand wird ein Mittelpunkt am Ort des Ferienwohnsitzes dann vorliegen, wenn familiäre Bindungen zu jenem Wohnsitz, an dem auch die Berufsausübung erfolgte, nicht mehr bestehen, wenn also beide Ehegatten (Lebensgefährten) aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und die in § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 genannten Lebensbeziehungen zum früheren Wohnort nicht mehr oder nur mehr in untergeordneter Weise bestehen. In solchen Fällen wird durch die Aufrechterhaltung der Wohnung am bisherigen Wohnsitz - etwa, um das kulturelle Angebot der Großstadt weiter nützen zu können - der Mittelpunktcharakter nicht mehr zu bejahen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050941.X10

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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