RS Vwgh 2001/11/14 2001/03/0154

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;

Rechtssatz

Eine Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 setzt stets voraus, dass nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information, sondern diesbezüglich ein konkretes Interesse der Straßenbenützer gegeben ist (Hinweis E 9.5.1984, 83/03/0120 und E 11.7.2001, 98/03/0210, beide mwH). An der in einer Ankündigung zum Ausdruck gebrachten Absicht nach Vermietung von Gewerbegrund, Büro und Wohnungen bzw. Suche nach KFZ-Meistern mag nun durchaus ein Interesse eines bestimmten Personenkreises gegeben sein, dieses Interesse ist aber kein spezifisches Interesse von Straßenbenützern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030154.X05

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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