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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Eine Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 setzt stets voraus, dass nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information, sondern diesbezüglich ein konkretes Interesse der Straßenbenützer gegeben ist (Hinweis E 9.5.1984, 83/03/0120 und E 11.7.2001, 98/03/0210, beide mwH). An der in einer Ankündigung zum Ausdruck gebrachten Absicht nach Vermietung von Gewerbegrund, Büro und Wohnungen bzw. Suche nach KFZ-Meistern mag nun durchaus ein Interesse eines bestimmten Personenkreises gegeben sein, dieses Interesse ist aber kein spezifisches Interesse von Straßenbenützern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030154.X05Im RIS seit
17.01.2002