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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SchiffahrtsG 1990 §81 Abs1;Rechtssatz
Wie schon im Schifffahrtsgesetz 1990 ist die Berücksichtigung der Interessen der Fischerei im Konzessionsverleihungsverfahren auch im Schifffahrtsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 62, der Behörde übertragen, die diese von Amts wegen wahrzunehmen hat, ohne dem Fischereiberechtigten einen Rechtsanspruch darauf einzuräumen (Hinweis E 22.4.1992, 91/03/0067, zu den mit § 83 Abs. 1 und 2 Schifffahrtsgesetz 1997 inhaltlich übereinstimmenden Regelungen des § 81 Abs. 1 und 2 Schifffahrtsgesetz 1990).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030363.X02Im RIS seit
07.03.2002