RS Vwgh 2001/11/14 2000/03/0363

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
94/01 Schiffsverkehr

Norm

SchiffahrtsG 1990 §81 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §81 Abs2;
SchiffahrtsG 1997 §83 Abs1;
SchiffahrtsG 1997 §83 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wie schon im Schifffahrtsgesetz 1990 ist die Berücksichtigung der Interessen der Fischerei im Konzessionsverleihungsverfahren auch im Schifffahrtsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 62, der Behörde übertragen, die diese von Amts wegen wahrzunehmen hat, ohne dem Fischereiberechtigten einen Rechtsanspruch darauf einzuräumen (Hinweis E 22.4.1992, 91/03/0067, zu den mit § 83 Abs. 1 und 2 Schifffahrtsgesetz 1997 inhaltlich übereinstimmenden Regelungen des § 81 Abs. 1 und 2 Schifffahrtsgesetz 1990).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030363.X02

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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