RS Vwgh 2001/11/14 2001/03/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2001
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;

Rechtssatz

Ein "erhebliches Interesse" der Straßenbenützer im Sinn des § 84 Abs. 3 StVO 1960 hat der VwGH dann angenommen, wenn die Werbung oder Ankündigung nicht lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist bzw. nicht lediglich in untypischen Einzelfällen dem vordringlichen Bedürfnis von Straßenbenützern dient (Hinweis E 12.10.1972, 955/71, und E 11.7.2001, 98/03/0210), wobei es nicht erforderlich ist, dass eine Ankündigung oder Werbung für die Gesamtheit der Straßenbenützer von erheblichem Interesse ist (Hinweis E 9.5.1984, 83/03/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030154.X04

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten