RS Vwgh 2001/11/14 2001/03/0154

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;

Rechtssatz

Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 darf nur dann erteilt werden, wenn die beiden Voraussetzungen, dass "das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist" und weiters "vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist", kumulativ gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030154.X02

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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