RS Vwgh 2001/11/14 2001/03/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3 idF 1964/1963;
StVONov 1964;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0272 E 27. April 1994 VwSlg 14049 A/1994 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs 3 StVO ist dann nicht zu erteilen, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist (Hinweis E 12.10.1972, 955/71, VwSlg 8296 A/1972). Andererseits ist aber nicht erforderlich, daß eine Ankündigung im Interesse sämtlicher Straßenbenützer liegt; bei einer derart einschränkenden Auslegung des § 84 Abs 3 StVO könnten nämlich Ausnahmebewilligungen überhaupt nicht erteilt werden, weil Ankündigungen wohl nie im Interesse aller Straßenbenützer liegen (Hinweis, Stolzlechner, StVO § 84, Randziffer 31; E 24.1.1990, 89/02/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030154.X03

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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