RS Vfgh 2002/12/6 B1532/01

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Veröffentlicht am 06.12.2002
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

StGG Art5 / Verwaltungsakt
BStG 1971 §28 Abs1
GaswirtschaftsG §57 Abs1
  1. BStG 1971 § 28 heute
  2. BStG 1971 § 28 gültig ab 23.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2010
  3. BStG 1971 § 28 gültig von 10.05.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  4. BStG 1971 § 28 gültig von 01.04.2002 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  5. BStG 1971 § 28 gültig von 20.08.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/1999
  6. BStG 1971 § 28 gültig von 01.04.1986 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1986

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten zu Lasten der Grundstücke der Beschwerdeführerin für die Errichtung einer Erdgasleitung; keine prinzipielle Unzulässigkeit der Verlegung von Erdgasleitungen im Straßenkörper von Bundesstraßen im Freilandbereich

Rechtssatz

Eine allgemein die Verlegung von Erdgasleitungen im Straßenkörper von Bundesstraßen im Freiland hindernde Rechtsauffassung widerspricht dem durch §57 Abs1 dritter und vierter Satz GaswirtschaftsG, BGBl I 121/2000, aus Gründen der verfassungsrechtlichen Subsidiarität der Enteignung angeordneten, grundsätzlichen Vorrang ("nach Möglichkeit") der Trassenführung einer Erdgasleitungsanlage über das öffentliche Gut. Die Nutzung der öffentlichen Straße für eine Erdgasleitungsanlage steht entsprechend dem letzten Satz des §57 Abs1 GaswirtschaftsG nur dann "nicht zur Verfügung", wenn im Enteignungsverfahren - unter Umständen bzw. gegebenenfalls unter Heranziehung entsprechender Sachverständiger - konkreter begründet wird, dass und welche "Schäden an der Straße zu befürchten sind oder künftige Bauvorhaben an der Straße erheblich erschwert würden" (§28 Abs1 BStG), falls immer unter Berücksichtigung der in §44 ff GaswirtschaftsG angeordneten Kriterien für die Errichtung und den Verlauf einer Erdgasleitung diese in dem in Betracht kommenden Straßenteil verlegt würde. Daher widerspricht die von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung, derzufolge die Verweigerung der Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung zur Verlegung einer Erdgasleitung von vornherein aus allgemeinen Gründen für die gesamte Bundesstraße zu gelten habe, dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Subsidiarität der Enteignung.Eine allgemein die Verlegung von Erdgasleitungen im Straßenkörper von Bundesstraßen im Freiland hindernde Rechtsauffassung widerspricht dem durch §57 Abs1 dritter und vierter Satz GaswirtschaftsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2000,, aus Gründen der verfassungsrechtlichen Subsidiarität der Enteignung angeordneten, grundsätzlichen Vorrang ("nach Möglichkeit") der Trassenführung einer Erdgasleitungsanlage über das öffentliche Gut. Die Nutzung der öffentlichen Straße für eine Erdgasleitungsanlage steht entsprechend dem letzten Satz des §57 Abs1 GaswirtschaftsG nur dann "nicht zur Verfügung", wenn im Enteignungsverfahren - unter Umständen bzw. gegebenenfalls unter Heranziehung entsprechender Sachverständiger - konkreter begründet wird, dass und welche "Schäden an der Straße zu befürchten sind oder künftige Bauvorhaben an der Straße erheblich erschwert würden" (§28 Abs1 BStG), falls immer unter Berücksichtigung der in §44 ff GaswirtschaftsG angeordneten Kriterien für die Errichtung und den Verlauf einer Erdgasleitung diese in dem in Betracht kommenden Straßenteil verlegt würde. Daher widerspricht die von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung, derzufolge die Verweigerung der Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung zur Verlegung einer Erdgasleitung von vornherein aus allgemeinen Gründen für die gesamte Bundesstraße zu gelten habe, dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Subsidiarität der Enteignung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Energierecht, Gasrecht, Enteignung, Straßenverwaltung, Bundesstraße

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1532.2001

Dokumentnummer

JFR_09978794_01B01532_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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