RS Vwgh 2001/11/14 2000/03/0292

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs4;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VStG §53a;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/03/0293

Rechtssatz

Die angefochtenen Bescheide (Ladungsbescheid bzw. Vorführungsbescheid) ergingen im Hinblick auf einen allfälligen Vollzug der in einer Strafverfügung vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafe mangels Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafe. Die amtsärztliche Untersuchung, zu der der Beschwerdeführer geladen worden war, sollte offensichtlich dessen Hafttauglichkeit klären. Es handelt sich somit im Sinne des § 53a VStG um Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe (konkret der Ersatzfreiheitsstrafe). Die angefochtenen Bescheide ergingen daher in dem im III. Teil des VStG geregelten Vollstreckungsverfahren, sie sind demnach Bescheide im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens in dem vom Verfassungsgerichtshof (Hinweis E 6.10.1997, G 1393/95 u.a., VfSlg 14957/1997) weiter verstandenen Sinn (vgl. in diesem Sinne auch Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 1090f, Anm. 7).

Schlagworte

BerufungsverfahrenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030292.X02

Im RIS seit

15.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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