RS Vwgh 2001/11/14 2001/03/0218

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

19/05 Menschenrechte
91/01 Fernmeldewesen

Norm

MRK Art8 Abs2;
TKG 1997 §83 Abs6;

Rechtssatz

Der VfGH hat zum Ausdruck gebracht, dass er eine Regelung (§ 83 Abs. 6 TKG), die den Organen der Fernmeldebehörde ein Betretungsrecht von Räumen bzw. Wohnräumlichkeiten, in denen sich Fernmeldeanlagen befinden oder dies zu vermuten ist, einräumt und den Betreibern eine entsprechende Duldungspflicht auferlegt, angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Gewährleistung eines störungsfreien Funk- und Fernmeldeverkehrs (d.h. im Sinne der öffentlichen Ordnung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK) für unbedenklich hält (Hinweis Beschluss des VfGH vom 12.6.2001, B 14/01-6).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030218.X05

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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