RS Vwgh 2001/11/15 2001/07/0147

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Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AWG 1990 §4 Abs3 idF 1998/I/151;

Rechtssatz

Der VwGH vermag eine Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 3 AWG 1990 idF 1998/I/151 nicht zu erblicken. Der Gesetzgeber wollte den sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnen, rechtskräftige Bescheide aufzuheben oder abzuändern. Ein verfassungsrechtliches Gebot, eine solche Möglichkeit nur einer (von - gegebenenfalls - zwei) sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu eröffnen, ist nicht erkennbar. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 4 Abs. 3 AWG 1990 idF 1998/I/151 sind beim VwGH - auch in Hinblick auf die gleiche Ausgestaltung des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG - nicht entstanden.

Schlagworte

Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4) Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070147.X03

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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