RS Vwgh 2001/11/15 2001/07/0084

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Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 1993 §46 Abs3;
UVPG 2000 §46 Abs3;
UVPG 2000 §46 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Das UVPG 1993 idF 2000/I/089 hat die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVPG 1993, welche Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren vor dem 31. Dezember 1994 eingeleitet wurde, vom Geltungsbereich des 2. Abschnittes ausnimmt, unverändert in Geltung gelassen. Diese Bestimmung nimmt daher auch weiterhin Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren vor dem 31. Dezember 1994 eingeleitet wurde, vom Geltungsbereich des 2. Abschnittes des UVPG 1993 idF 2000/I/089 aus. § 46 Abs. 9 UVPG 1993 idF 2000/I/089, der bisher nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasste Vorhaben bei Nichtvorliegen der dort näher bezeichneten Voraussetzungen einer UVP-Pflicht unterwirft, kommt gegenüber der lex specialis des § 46 Abs. 3 UVPG 1993 idF 2000/I/089 nicht zum Tragen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070084.X04

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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