RS Vwgh 2001/11/15 2000/07/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
WRG 1959 §77 Abs5 idF 1999/I/155;
WRG 1959 §80 Abs2 idF 1999/I/155;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/21/0647 E 24. Juli 2001 RS 1 (hier: Die belBeh hat in einem Verfahren iSd § 77 Abs 5 WRG 1959 idF 1999/I/155 iVm § 80 Abs 2 WRG 1959 idF 1999/I/155 auch eine "Feststellung" des Inhaltes getroffen, dass "die vorgelegte Mitgliederliste der Wasserrechtsgenossenschaft rechtsverbindlich sei und dass dies bedeute, dass neben den anderen Mitgliedern auch der Mitbeteiligte mit 12 Anteilen und 12 Stimmen Mitglied der Wassergenossenschaft sei." Dieser "Feststellung" kommt normative Wirkung zu. Der Wille der belBeh war erkennbar darauf gerichtet, offenbar vor dem Hintergrund der aktuellen Auseinandersetzung über die Mitgliedschaft des Mitbeteiligten an der Wassergenossenschaft, die ihrer Ansicht nach einzig zutreffende Interpretation dieser neuen Mitgliederliste in förmlicher Weise und verbindlich durch die genannte Feststellung zu klären. Dieser Wille geht auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervor. Die "Feststellung" stellt daher ungeachtet des Umstandes, dass sie durch die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach §61a AVG vom restlichen "Abspruch" des Bescheides (über die Berufungen) getrennt ist, einen Spruchteil des angefochtenen Bescheides in Form eines Feststellungsbescheides dar.)

Stammrechtssatz

Die "Sache" des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und ist der Berufungsbescheid insoferne mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

(Hier hat die belBeh die Fremde über den Gegenstand des Verfahrens "ab 12.2.1996" hinaus wegen ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet vom "3.2.1996 bis 13.1.1997" gem § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 iVm § 15 Abs 1 FrG 1993 bestraft.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070034.X02

Im RIS seit

11.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten