RS Vwgh 2001/11/15 2000/07/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0223 E 11. September 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (Hinweis E 21.3.1995, 93/04/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070087.X02

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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