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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art6 Abs8;Rechtssatz
Der österreichische Gesetzgeber hat von der in Artikel 6 Abs. 8 der EG-VerbringungsV eröffneten Möglichkeit, an Stelle der notifizierenden Person die Notifizierung durch die Behörde am Versandort selbst gegenüber der Behörde am Bestimmungsort vorzunehmen, insofern Gebrauch gemacht, als nach § 35 Abs. 2 AWG 1990 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (als zuständige Behörde am Versandort) die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an den Empfänger und an die für die Durchführ zuständigen Behörden zu übermitteln hat. Daher muss die Notifizierung beim Export wie auch beim Import lediglich an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgen. Angesichts der sich aus den österreichischen Rechtsnormen zweifelsfrei ergebenden Verpflichtung zur Notifizierung dieser Verbringung (beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist für den Notifizierungspflichtigen die Frage der Rechtsansicht des Empfängerstaates nicht weiter von Bedeutung.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070087.X06Im RIS seit
11.03.2002