RS Vwgh 2001/11/15 98/07/0104

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Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §828;
ABGB §833;
AVG §8;
WWSGG §35 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §48 Abs1;

Rechtssatz

Jeder Teilhaber - selbst der Minderheitseigentümer - ist befugt, rechtswidrige Eingriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht - also nicht nur in seinen Anteil - abzuwehren und sich dazu der zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen. Es stellt auch die verwaltungsbehördliche Begründung einer Dienstbarkeiteinen einen - unter Umständen rechtswidrigen - Eingriff dar, weshalb der Minderheitseigentümer befugt ist, sich gegen einen solchen Eingriff zur Wehr zu setzen (Hinweis E 23. April 1998, 97/07/0199). Dieser Grundsatz gilt auch für Fälle nach dem Tir WWSLG, in denen in ein Nutzungsrecht eines im Miteigentum stehenden berechtigten Grundstücks eingegriffen werden soll. (Hier: Feststellung betreffend den Nichtbestand einer näher genannten Dienstbarkeit und Löschung derselben zu Lasten der im Miteigentum des Bf stehenden Liegenschaft bzw. Aufhebung von näher genannten Dienstbarkeiten nach dem Tir WWSLG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998070104.X02

Im RIS seit

18.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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