Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §2 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0177 E 4. Juli 2001 RS 6Stammrechtssatz
Wie sich aus der Einleitung des § 2 Abs. 3a AWG 1990 idF 1998/I/151 ("unbeschadet des Abs. 3") ergibt, sollten mit dieser Bestimmung von § 2 Abs. 3 AWG 1990 abweichende, den Abs. 3 unberührt lassende Regelungen über das Ende der Abfalleigenschaft für bestimmte Fälle getroffen werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 1998 (1201 Blg. NR XX.GP) heißt es, wenn Sachen entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 3a AWG 1990 idF 1998/I/151 nicht für den vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt würden, ende die Abfalleigenschaft nur unter der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 AWG 1990. Auch dies zeigt, dass die Kriterien für das Enden der Abfalleigenschaft im § 2 Abs. 3 AWG 1990 nicht gleichgesetzt werden können mit jenen des § 2 Abs. 3a AWG 1990 idF 1998/I/151. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ende der Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 3 AWG 1990 nur dann in Frage kommt, wenn die Kriterien des § 2 Abs. 3a Z. 1 bis 4 AWG 1990 idF 1998/I/151 erfüllt sind. Wohl aber kann das Vorliegen aller oder einzelner dieser Kriterien ein Indiz für das Ende der Abfalleigenschaft sein. Weiters lässt sich aus § 2 Abs. 3a Z. 4 AWG 1990 idF 1998/I/151 entnehmen, dass der Umstand, dass von einer aus Abfall gewonnenen Sache ein Umweltrisiko ausgeht, für sich allein noch nicht das Vorliegen eines nicht mehr Abfalleigenschaft aufweisenden Produktes verhindert. Maßgeblich ist vielmehr ein Vergleich mit den Gefahren, die von einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt ausgehen. Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch auf das Enden der Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 3 AWG 1990 übertragbar.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070067.X04Im RIS seit
11.03.2002Zuletzt aktualisiert am
20.03.2013