RS Vwgh 2001/11/15 2000/07/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0241 E 21. März 1995 VwSlg 14225 A/1995 RS 2

Stammrechtssatz

Unter "Eigentümer oder Inhaber" iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 1990 sind nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Eigentümer oder Inhaber einer Sache in Betracht zu ziehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070087.X01

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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