RS Vwgh 2001/11/20 94/09/0113

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs2 idF 1990/450;
AuslBG §26 Abs3 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litd idF 1990/450;

Rechtssatz

Aus dem Zweck der Kontrolle nach § 26 Abs. 2 AuslBG ist abzuleiten, dass der Arbeitgeber bei seiner Abwesenheit vom Betrieb dafür zu sorgen hat, dass jemand anderer an seiner Stelle als "Anlaufstelle" für die Kontrollorgane zu dienen hat. Das wird im § 26 Abs. 3 AuslBG auch insofern angesprochen, als in diesem Zusammenhang vom "Bevollmächtigten" die Rede ist, wobei sich dies sowohl auf den Arbeitgeber als auch auf den Auftraggeber, bei dem der Arbeitgeber Arbeitsleistungen erbringen lässt (letzteres spielt im Beschwerdefall keine Rolle), bezieht (arg.: "deren Bevollmächtigte"). Damit wird es dem Arbeitgeber jedenfalls auch für den Fall seiner Betriebsabwesenheit (aber auch in weiteren Fällen) ermöglicht, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Trifft er für diesen Fall keine Vorsorge, sind die Kontrollorgane jedenfalls nicht gehalten, bis zur erfolgreichen Verständigung des Arbeitgebers mit dem Beginn der Betriebskontrolle zuzuwarten. Die Grenze des Zuwartens ergibt sich auch hier aus der Gefährdung des Kontrollzwecks.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1994090113.X04

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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