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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;Rechtssatz
Durch die Einschaltung des zweiten Satzes des § 1 Abs. 1 DMSG 1923 durch die Novelle BGBl. Nr. 167/1978 wird deutlich, dass auch ein Objekt, dem für sich allein keine ausreichende Bedeutung zukommt, aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen, also als Teil eines Ensembles, eine für die Denkmaleigenschaft ausreichende Bedeutung erlangen kann. Dies führt dazu, dass auch ein Gebäude von weniger eminentem künstlerischen oder kulturellen Wert durch seine Lage als Ergänzung einer größeren Einheit und (nur) in diesem Zusammenhang von gehobener Bedeutung sein kann (Hinweis E 18. 11. 1998, 96/09/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090072.X09Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017