RS Vwgh 2001/11/20 2001/09/0072

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Es stellt keineswegs eine Minderung des denkmalschützerischen Wertes dar, wenn ein bedeutender Architekt ansonsten andere Gestaltungen wählte als am verfahrensgegenständlichen Objekt, weil gerade der Umstand, dass ein bedeutender Architekt bei einem Entwurf von seiner sonstigen gestalterischen Linie abweicht, als außergewöhnliches, seltenes Beispiel des Schaffenswerkes dieses Architekten dienen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090072.X10

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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