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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;Rechtssatz
Es stellt keineswegs eine Minderung des denkmalschützerischen Wertes dar, wenn ein bedeutender Architekt ansonsten andere Gestaltungen wählte als am verfahrensgegenständlichen Objekt, weil gerade der Umstand, dass ein bedeutender Architekt bei einem Entwurf von seiner sonstigen gestalterischen Linie abweicht, als außergewöhnliches, seltenes Beispiel des Schaffenswerkes dieses Architekten dienen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090072.X10Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017