RS Vwgh 2001/11/20 99/09/0175

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1;
VStG §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus einer Vereinbarung zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und dem Bundesministerium für Inneres kann der Obmann eines Fußballvereines nicht ableiten, dass die Bestimmungen des AuslBG für ihn bzw. seinen Fußballverein keine Geltung hätten oder im Bereich des Fußballsportes nicht einzuhalten seien. Weder dem Gewerkschaftsbund noch einem Bundesminister (hier: für Inneres) kommt die Zuständigkeit oder Befugnis zu, Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG zu Gunsten eines konkreten Arbeitgebers oder bestimmter Gruppen von Arbeitgebern anzuordnen, zuzusagen oder die Übertretung des AuslBG für tolerierbar zu erklären. Für die Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers ist es ohne Belang, ob in anderen Fällen oder gegenüber anderen Normadressaten Verstöße gegen Bestimmungen des AuslBG toleriert wurden oder nicht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090175.X03

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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