RS Vwgh 2001/11/20 2001/09/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art65 Abs3;
LDG 1984 §105;
ÜG 1920 §25 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Da der Begriff der Gnade auch nach § 105 LDG 1984 - genauso wenig wie bei dem für Bundesbedienstete vorgesehenen Gnadenrecht des Bundespräsidenten - eine Beschränkung erfahren hat, kann in der Abweisung einer Gnadenbitte schon begrifflich keine Rechtsverletzung gelegen sein. Schon aus der Verwendung des Ausdruckes "Gnade" im Zusammenhang mit der inhaltlichen Regelung muss geschlossen werden, dass weder ein Anspruch auf die Ausübung dieser Gnade an sich noch ein Anspruch auf Gnadenübung in einem bestimmten Sinne besteht. Da weder aus § 105 LDG 1984 - auch im Zusammenhang mit dem übrigen Bestimmungen des VII. Abschnittes - ein Antragsrecht des Bestraften hervorgeht noch sonst wo irgendein Rechtsanspruch auf Erfüllung derartiger Gnadenbitten vorgesehen ist, besteht kein subjektives Recht auf Ausübung des Gnadenrechtes (Hinweis B 16. 4. 1986, 86/09/0051, VwSlg 12110 A/1986).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090192.X01

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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