RS Vwgh 2001/11/20 99/09/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2001
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §20 Abs3 idF 1997/I/078;
AVG §1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Den Instanzenzug für den Fall einer Entscheidung über einen Devolutionsantrag bzw. einer weder von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice noch von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Berufungsbehörde ergangenen Entscheidung regelt das AuslBG nicht ausdrücklich. Allerdings kann aus dem Umstand, dass eine solche Regelung fehlt, nicht geschlossen werden, dass ein ordentliches Rechtsmittel überhaupt nicht (mehr) offen stehe (Hinweis VfGH E 17. 03. 1976, VfSlg 7768/1976, und VfGH E 16. 06. 1992, VfSlg. 13092/1992)

Schlagworte

InstanzenzugBesondere Rechtsgebiete DiversesOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090244.X02

Im RIS seit

15.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten