RS Vwgh 2001/11/20 2000/09/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §95 Abs2;
StGB §127;
StGB §130;

Rechtssatz

Wurde ein Beamter wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt, sind die Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil gebunden, wobei die Bindung auch die dem Strafurteil zugrunde liegenden Annahmen zur inneren Tatseite (Zurechnungsfähigkeit) umfasst. Im Beschwerdefall liegt eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vor, die dem Beamten die vorsätzliche gewerbsmäßige Ausführung diverser Diebstähle zum Vorwurf macht, ohne im Rahmen der Strafbemessung einen an Unzurechnungsfähigkeit grenzenden psychischen Ausnahmezustand als Milderungsgrund anzunehmen. Auch der vom Beamten auf die Behauptung einer krankhaften Kleptomanie gestützte Wiederaufnahmeantrag wurde vom Strafgericht (rechtskräftig) abgewiesen, so dass es bei der Annahme eines zurechenbaren vorsätzlichen Handelns bleiben musste. Davon ausgehend ist die Berufungsbehörde aber zutreffend davon ausgegangen, dass der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft vorgenommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000090021.X01

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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