RS Vwgh 2001/11/20 99/09/0244

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMSG 1994 §17;
AMSG 1994 §23;
AuslBG §20 Abs3 idF 1997/I/078;
AVG §1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Für den Fall, dass die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice infolge Devolution gemäß § 73 Abs. 2 AVG anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde (regionale Geschäftsstelle) funktionell als Behörde erster Instanz entscheidet, sieht das Gesetz keinen Ausschluss einer Berufung vor. Der weitere Rechtsmittelzug geht daher in einem derartigen Fall an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (und zugleich oberste Behörde) ist in Angelegenheiten des AuslBG der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzusehen (Hinweis VwGH B 16. 12. 1993, 93/09/0460, VwGH B 24. 02. 1995, 95/09/0041).

Schlagworte

InstanzenzugBesondere Rechtsgebiete DiversesOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090244.X04

Im RIS seit

15.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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