RS Vwgh 2001/11/21 95/12/0230

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §229 Abs1;
BDG 1979 §240a;
BDG 1979 Anl1 Z31.8;
BDG 1979 Anl1 Z32.2;
BDG 1979 Anl1 Z32.4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/12/0133 E 23. Juni 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zuordnung der Tätigkeit eines Beamten der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung in die Verwendungsgruppen des besonderen Schemas dieser Verwaltung hat ausschließlich nach objektiven, nach den Anforderungen des bestimmten Arbeitsplatzes zur Erledigung der mit diesen verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfolgen. Die subjektive Einstellung und der Arbeitseinsatz des Beamten für die Bewältigung der ihm übertagenen Aufgaben ist kein Maßstab für die Bewertung dieser Tätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120230.X01

Im RIS seit

24.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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