RS Vwgh 2001/11/21 95/12/0152

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich

Norm

ÄrztedienstzulagenV Linz 1990 §1;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §3 Abs2;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs3;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs5;

Rechtssatz

Durch eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 3 des Oö Landes-Gehaltsgesetzes werden nur alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher Hinsicht abgegolten, wogegen gemäß § 1 der ÄrztedienstzulagenV Linz 1990 (nur) eine Hälfte der Ärztedienstzulage auf die Abgeltung von Mehrdienstleistungen entfällt, die andere Hälfte jedoch auf die Abgeltung von Erschwernis und daher durch § 30a Abs. 5 des Oö Landes-Gehaltsgesetzes nicht konsumiert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120152.X03

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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