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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
ÄrztedienstzulagenV Linz 1990 §1;Rechtssatz
Durch eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 3 des Oö Landes-Gehaltsgesetzes werden nur alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher Hinsicht abgegolten, wogegen gemäß § 1 der ÄrztedienstzulagenV Linz 1990 (nur) eine Hälfte der Ärztedienstzulage auf die Abgeltung von Mehrdienstleistungen entfällt, die andere Hälfte jedoch auf die Abgeltung von Erschwernis und daher durch § 30a Abs. 5 des Oö Landes-Gehaltsgesetzes nicht konsumiert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120152.X03Im RIS seit
22.01.2002